Sachkundeprüfung gemäß § 7 Waffengesetz

Richtlinien des DSB zur Sachkundeausbildung
17.11.2025, SSB- Laut Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV), § 3 Anderweitiger Nachweis der Sachkunde Absatz 5 können "Schießsportliche Vereine, die einem nach § 15 Abs. 3 des Waffengesetzes anerkannten Schießsportverband angehören, ... Sachkundeprüfungen für ihre Mitglieder abnehmen." Der Gesamtvorstand des Deutschen Schützenbundes hat im November die Richtlinien des Deutschen Schützenbundes e.V. für den Nachweis der Sachkunde (§ 7 WaffG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2c AWaffV) überarbeitet. Diese Richtlinien gelten für alle Mitgliedsvereine des Sächsischen Schützenbundes. Die Einhaltung der Richtlinien ist bindend.

Das Bundesverwaltungsamt bietet die Möglichkeit, den Fragebogen zur Sachkunde mit und ohne Antworten im Lesezugriff einzusehen und ggf. auszudrucken. 

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    Die Fragen und Antworten für die Sachkundevermittlung und -prüfung sind in einem Katalog zusammengestellt.

    (Stand 16.12.2024)