Landessportprogramm des Sächsischen Schützenbundes
Abweichende Disziplinen der Landesverbände im Deutschen Schützenbund e. V.- Liste B (Auszug, nur Disziplinen des Sächsischen Schützenbundes, Bescheid BVA vom 22.04.2021)
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Landessportprogramm des Sächsischen Schützenbundes
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Rechtlicher Bezug:
Das Waffengesetz (WaffG) definiert in § 15 Schießsportverbände und schießsportliche Vereine. Danach wird „(1) als Schießsportverband im Sinne dieses Gesetzes ... ein überörtlicher Zusammenschluss schießsportlicher Vereine anerkannt, der... den sportlichen Betrieb in den Vereinen auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung organisiert...“ (6) Sportliches Schießen liegt dann vor, wenn nach festen Regeln einer genehmigten Sportordnung geschossen wird....“. Ergänzend werden wesentliche Bedingungen für Schießsportordnungen in § 5 der Allgemeinen Waffengesetz- Verordnung (AWaffV) vom 27.10.2003 benannt.
Lt. § 2.1 der Satzung des Sächsischen Schützenbundes ist u. a. der „Zweck des SSB ... die Pflege und Förderung des olympischen Schießsportes im Leistungssport sowie des Wettkampf- und Breitensportes in anderen Disziplinen des Sportschießens“ und „die Durchführung von Wettkämpfen und Meisterschaften auf der Grundlage einheitlicher Regeln (Sportordnung des DSB, Landessportprogramm)“.
Das Landessportprogramm dient zur Klassifizierung bisher in der Sportordnung des Deutschen Schützenbundes nicht enthaltener Disziplinen des sportlichen Schießens. Grundlage des Landessportprogramms entsprechend § 2.1 i. V. m. § 4.2 Satzung des SSB ist das Landessportprogramm des Sächsischen Schützenbundes in der Fassung vom 01.11.1998 sowie die Ergänzungen durch Beschluss des Gesamtvorstandes zum 01.01.2001, 22.11.2003 und des Präsidiums am 05.12.2003.
Sicherheitsbestimmungen:
Betreffs der Sicherheit finden die Bestimmungen der Sportordnung des Deutschen Schützenbundes Regel 0.2 Anwendung.
Systematik:
Die Beschreibung der Disziplinen des Landessportprogramms erfolgt nach einer einheitlichen Systematik. Diese umfasst für jede Disziplin:
(1) | Waffen nach (1.1) Kaliber, (1.2) Abzug und (1.3) Zubehör | |
(2) | Schäftung | |
(3) | Visierung | |
(4) | Gewehrriemen | |
(5) | Munition | |
(6) | Schießentfernung | |
(7) | Scheiben | |
(8) | Durchführung | |
(9) | Auswertung | |
(10) | Trefferbeobachtung | |
(11) | Ergebnisgleichheit | |
(12) | Störungen | |
(13) | Waffenwechsel |
Ggf. sind die Disziplinen des Landessportprogramms nach (1) Waffen bzw. (1.1) Kaliber weiter untergliedert.
Bei Disziplinen des Landessportprogramms, die nur in einzelnen Bedingungen von der Sportordnung des Deutschen Schützenbundes abweichen (z. B. Schusszahl, Anschlag, u. dgl.) wird nur die abweichende Bedingung sowie der Regelbezug zur Sportordnung des Deutschen Schützenbundes benannt.