Lizenzverlängerung Trainer C Sportschießen des Sächsischen Schützenbundes

Zur regelmäßigen Fortbildung sind alle lizenzierten Trainer/ Übungsleiter verpflichtet, wenn sie eine Verlängerung der Lizenz erhalten wollen. Die Verlängerung der Lizenz setzt die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen des DSB, SSB oder anderer Fortbildungseinrichtungen von mindestens 15 Lehreinheiten (LE) voraus. Der sportartspezifische Anteil muss mindestens 8 LE betragen.

Eine Lizenzverlängerung ist jederzeit möglich. Ab dem Tag der Verlängerung kann um maximal 4 Jahre zum Ende des laufenden Quartals verlängert werden. Zur Verlängerung ist das Zertifikat des Fortbildungslehrganges, aus dem Stundenzahl und Lehrgangsinhalte ersichtlich sind, an den SSB zu senden, so dass eine Verlängerung der Gültigkeit der Lizenz vom SSB vorgenommen werden kann.

Der Lizenz- Aussteller (DSB/ SSB) ist immer auch der Lizenz- Verlängerer.

Die Fortbildungslehrgänge des SSB werden als Tageslehrgänge angeboten. Die Gebühren für eine Fortbildung betragen 30,- € (inkl. Verpflegung und Lehrgangsmaterial). Teilnehmer anderer Landesverbände des DSB zahlen für eine Fortbildung 60,-€.

Zur Lizenzverlängerung muss den Nachweis des Vereins über die geleistete Trainerarbeit eingereicht werden. (entfällt bei Trainern der bestätigten Talent- und Leistungsstützpunkten des SSB)

Bei ausreichender Kapazität sind die Fortbildungslehrgänge auch für Interessenten aus Vereinen offen, die keine Lizenz besitzen. Aus Kapazitätsgründen werden für jede Fortbil­dung höchstens 18 Teilnehmer zugelassen, es müssen aber mindestens 10 Bewerbungen vorliegen.

Die Meldung muss über das Meldeformular des SSB, unter „ Aus- und Fortbildung“ auf der Homepage des SSB verfügbar, erfolgen. Andere Anmeldungen werden nicht berücksichtigt!

Fortbildungen sind jederzeit möglich und wünschenswert.

Ohne den Nachweis von Fortbildungen über mindestens 15 LE erlischt 4 Jahre nach Ablauf der Lizenz der Anspruch auf eine Lizenzverlängerung.

 

 

Anmeldungen bitte an Sven Zeipert: E-Mail: zeipert@saechsischer-schuetzenbund.de

Meldeformular des SSB!!!

Andere Anmeldungen werden nicht berücksichtigt!

 

Lehrgangstermine für Fortbildungen 2024

Nr.

Lehrgang

Termin

Meldeschluss

Ort

Lektoren

Inhalte

F1

Mentaltraining

24.02.2024

 

Burgstädt

Dr. Völker

Mentaltraining

F2

Gewehr

02.03.2024

 

Leipzig

Penquitt

Gewehr

F3 Bogen 06.04.2024 17.03.2024

Leipzig

Herrmann

Bogen

F4 Gewehr 16.11.2024 27.10.2024 Leipzig Penquitt

Gewehr

F5 SoBi 16.11.2024 27.10.2024 Borna Roch Sommerbiathlon

 

 

Änderungen beim Erwerb und der Verlängerung von DOSB-Lizenzen & der Jugendbasislizenz

05.01.2023, SSB- Der organisierte Sport trägt eine hohe Verantwortung für das Wohlergehen aller Engagierten und Aktiven, Eltern, Kinder und Jugendlichen. Er wird getragen vom Fair-Play-Gedanken, der respekt-volle Umgang miteinander steht an erster Stelle. Dazu gehört auch die Motivation, zum Schutz von insbesondere jungen Menschen mit und ohne Behinderung beizutragen und jegliche Gewalt zu vermeiden.

Dies macht der Deutsche Schützenbund (DSB) über die Ehren- und Verpflichtungsvereinbarung deutlich, in der sich BetreuerInnen mit ihrer Unterschrift verpflichten, die Privat- sowie Intimsphäre der AthletInnen und BetreuerInnen sowie ihre Rechte auf körperliche und seelische Unversehrtheit zu achten und keine Form der Gewalt, sei sie physischer, psychischer oder sexualisierter Art, auszuüben.

Darüber hinaus hat sich mit dem Inkrafttreten des Bundeskinderschutzgesetzes und der damit ein-hergehenden Veränderung des § 72a im 8. Sozialgesetzbuch (SGB VIII) seit 2012 in Deutschland ein neuer Standard in der Kinder- und Jugendarbeit hinsichtlich der Einsichtnahme von erweiterten Führungszeugnissen etabliert. Das Gesetz besagt, dass keine Personen, die Kinder und Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen oder ausbilden, beschäftigt werden sollen, die wegen einer Straftat nach § 72a SGB VIII Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden sind.

Um den Schutz der jungen Athletinnen und Athleten gemäß des Bundeskinderschutzgesetzes zu gewährleisten, hat sich der DSB auf der Grundlage seines Präventions- und Interventionskonzepts zum Schutz vor sexualisierter Belästigung und Gewalt entschieden, die Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis (§ 30a Bundeszentralregistergesetz) für bestimmte Personengruppen festzulegen.

Hier mehr…

Lizenzvereinbarung...

Vorlage zur Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses...