Ausbildung Schieß- und Standaufsicht ("Verantwortliche Aufsichtsperson")
Richtlinien des Deutschen Schützenbundes e.V. für die Qualifizierung von verantwortlichen Aufsichtspersonen (Standaufsicht) (§10 Abs. 6 AWaffV)
Beschlossen in der Gesamtvorstandssitzung vom 18.03.2017
A Vorbemerkung
Der Gesetzgeber spricht in § 27 WaffG von den Anforderungen an das Aufsichtspersonal, in § 10 AWaffV verwendet er den Begriff „verantwortliche Aufsichtsperson“, deren Qualifizierung durch den anerkannten Schießsportverband erfolgen kann.
Hiervon zu trennen ist die „zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeignete Aufsichtsperson“ nach § 27 Abs. 2 WaffG i.V.m. § 10 AWaffV. Den hierfür erforderlichen Nachweis gemäß § 10 Abs. 6 AWaffV kann die Aufsichtsperson durch den Erwerb der sogenannten Jugendbasislizenz führen, ansonsten reichen die Arten von Ausbildungen aus, die einen Bezug zur Jugendarbeit herstellen können (z.B. Jugendleiter, Lehrer, Geeignetheit zur beruflichen Ausbildung von Jugendlichen, spezielle sportliche Ausbildung im Jugendbereich).
„Verantwortliche Aufsichtsperson“ und „zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeignete Aufsichtsperson“ müssen nicht identisch sein.
Dies folgt aus § 10 Abs. 5 AWaffV, wonach die gemäß § 27 Abs. 3 WaffG „zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeignete Aufsichtsperson“
lediglich auf der Schießstätte – mit dem Recht des jederzeitigen Eingriffs – anwesend sein muss. Demgegenüber muss die „verantwortliche Aufsichtsperson“ das Schießen ständig beaufsichtigen. Allerdings kann eine Person beide Voraussetzungen besitzen, sofern die entsprechende Qualifikation gegeben ist.
Die Durchführung von Lehrgängen zur Qualifizierung von verantwortlichen Aufsichtspersonen überträgt der DSB seinen Mitgliedern für ihren Bereich. Sie führen die Ausbildung eigenverantwortlich unter Beachtung dieser Richtlinien durch. Die von ihnen erteilten Bescheinigungen gelten für den gesamten Bereich des DSB.
Im Hinblick auf die Regelung des § 11 Abs. 3 AWaffV, nach der ein Sportschütze allein auf der Schießstätte schießen kann, wenn er selbst zur Aufsicht befähigt ist, und im Hinblick darauf, für die Aufsicht auf Schießstätten die erforderlichen verantwortlichen Aufsichtspersonen stellen zu können, ist die Ausbildung zur verantwortlichen Aufsichtsperson Bestandteil der Sachkundeausbildung. Die Richtlinien des DSB zur Ausbildung von verantwortlichen Aufsichtspersonen wird hierbei Bestandteil der Richtlinien für den Nachweis der Sachkunde.
B Voraussetzungen
Die „verantwortliche Aufsichtsperson“ als Standaufsicht muss volljährig, zuverlässig, persönlich geeignet und sachkundig sein.
Sachkunde bezeichnet in diesem Zusammenhang nicht die für den Erwerb von Schusswaffen erforderliche Sachkunde nach § 7 WaffG,
sondern die auf die Tätigkeit als Standaufsicht erforderliche Sachkunde.
Der Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis erfüllt die ersten drei Voraussetzungen ohne weiteres, die verantwortliche Aufsichtsperson
auf Schießstätten für Feuerwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Nr. 2 WaffG) soll die Sachkunde nach § 7 WaffG nachweisen.
C Erforderliche Sachkunde für „verantwortliche Aufsichtspersonen“
Die verantwortliche Aufsichtsperson hat Kenntnisse in den folgenden Themenbereichen nachzuweisen:
1. Schießstätte
a) Umfang der Zulassung
b) Auflagen und sicherheitstechnische Vorgaben für das Betreiben der Schießstätte
c) Überprüfung der Schießstätten (§ 12 AWaffV)
d) ordnungsgemäßer Zustand der Schießstätte
da) erforderliche Kennzeichnungen
db) Feuerlöscher
dc) Fluchtwege
dd) Reinigung bei Raumschießanlagen
de) Erste-Hilfe-Material
e) Schießstandrichtlinien des DSB
f) Schießstandordnung g) Versicherung (§ 27 Abs. 1 Satz 2 WaffG
2. Waffenrechtliche Regelungen zur Benutzung von Schießstätten
a) ausgeschlossene Schusswaffen (§ 6 AWaffV)
b) unzulässige Schießübungen im Schießsport (§ 15 Abs. 6 Satz 2 WaffG und § 7 AWaffV)
c) zulässige Schießübungen im Schießsport (§ 9 AWaffV)
d) sportliches Schießen (§ 15 Abs. 6 Satz 1 WaffG)
e) Ausnahmen von den Erlaubnispflichten zum
ea) zum Erwerb von Waffen (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 WaffG),
eb) zum Führen (§ 12 Abs. 3 WaffG) und ec) zum Schießen (§ 12 Abs. 4 WaffG) auf einer Schießstätte
3. Altersgrenzen (§ 27 Abs. 3 und 4 WaffG)
a) Schießen durch Kinder unter 12 Jahren und ab 12 Jahren
b) Schießen durch Jugendliche (14 bis 16 Jahre und ab 16 Jahren)
c) Obhut durch zur Kinder- und Jugendarbeit geeignete Aufsichtsperson
d) Pflichten nach § 27 Abs. 3 Satz 2 ff. WaffG
4. Aufgaben der Aufsicht nach § 11 AWaffV
a) Registrierung durch den Verein und Nachweis (§ 10 Abs. 3 AWaffV)
b) ständige Beaufsichtigung
c) ordnungsgemäßes Verhalten der Sportschützen bzw. der auf der Schießstätte anwesenden Personen
d) Transport der Waffen
e) sicherer Umgang mit der Schusswaffe
f) Verwendung von Munition durch Wiederlader (vgl. Sprengstoffgesetz)
g) Untersagung der Teilnahme am Schießen
h) Teilnahme der verantwortlichen Aufsichtsperson am Schießen
5. Aufbewahrung von Waffen oder Munition auf der Schießstätte (§ 36 i.V.m. §§ 13, 14 AWaffV)
a) Transportbehälter
b) Waffenraum
c) vorübergehende Aufbewahrung, „angemessene Aufsicht“ (§ 13 Abs. 11 AWaffV)
6. Erwerb von Waffen und Munition auf der Schießstätte (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 Nr. 2 WaffG)
7. Versicherungsfragen
a) Haftpflicht- und Unfallversicherung des Betreibers (§§ 4 Abs. 1 Nr. 5, 27 Abs. 1 WaffG)
b) Haftpflicht- und Unfallversicherung des Schützen bzw. für den Schützen
8. Verhalten bei Unfällen
a) Unterbrechung bzw. Einstellung des Schießbetriebs, Räumen der Schießstätte
b) besonnenes Handeln
c) Information der erforderlichen Stellen
9. C Erforderliche Sachkunde für „Verantwortliche Aufsichtspersonen“
Die Qualifizierung von „verantwortlichen Aufsichtspersonen“ soll einen Zeitrahmen von 4 Unterrichtseinheiten á 45 Minuten umfassen. Sie kann in einem mündlichen Prüfungsgespräch und/oder einer praktischen Übung abgeschlossen werden. Über die bestandene Qualifikation ist dem Sportschützen eine Bescheinigung zu erteilen, die die Bestätigung zu enthalten hat, dass die Qualifikation nach den Richtlinien des Deutschen Schützenbundes durchgeführt worden ist.
Die Lehrgangsgebühr Schieß- und Standaufsicht („Verantwortliche Aufsichtsperson“) beträgt 50,- Euro.
Die Prüfungsgebühr ist in der Lehrgangsgebühr enthalten.
Nach erfolgreicher Teilnahme am Lehrgang erhalten die Teilnehmer vom Sächsischen Schützenbund ein Zertifikat als Schieß- und Standaufsicht („Verantwortliche Aufsichtsperson“).
Anmeldungen bitte an Sven Zeipert: E-Mail: zeipert@saechsischer-schuetzenbund.de
Meldeformular des SSB!!!
Andere Anmeldungen werden nicht berücksichtigt!
Lehrgangstermine für 2025
Nr. | Lehrgang | Termin | Meldeschluss | Ort | Lektoren |
S1 -a | Schieß- und Standaufsicht | 15.02.2025 | Ausgebucht! Keine Anmeldung mehr möglich! | Grimma | Hüber/Heymann |
S2 | Schieß- und Standaufsicht | 01.03.2025 | 16.02.2025 | Schildau | Haui |
S3 | Schieß- und Standaufsicht | 05.07.2025 | 16.02.2025 | n.n. | Haui |
S4 | Schießsportleiter Bogen | 11.-13.07.2025 | 31.05.2025 | Leipzig | Herrmann |
S5 | Schieß- und Standaufsicht | 08.03.2025 | 16.02.2025 | Chemnitz | Heyne |