Veröffentlichung des neuen Waffengesetzes

Das Wichtigste zum neuen Waffenrecht

Deutscher Schützenbund, Wiesbaden, 06.08.2002-  Nach letzten Informationen des Bundesministerium des Innern wird das neue Waffengesetz voraussichtlich Ende August 2002 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden.

Hier vorab das Wichtigste zum neuen Waffenrecht

Das Waffengesetz regelt den Umgang mit Waffen, insbesondere Schusswaffen, und Munition. In der Anlage 1 werden waffen- und munitionstechnische Begriffe einschließlich sonstiger unter das Waffengesetz fallender Gegenstände sowie rechtliche Begriffe definiert; die Anlage 2 enthält die Waffenliste mit der Aufzählung der verbotenen, der erlaubnispflichtigen und der erlaubnisfreien Arten des Umgangs mit Waffen.

Unter das Waffengesetz fallen neben den Schusswaffen im herkömmlichen Sinne (Feuerwaffen) auch Luftdruck-, Federdruck- und CO2-Waffen sowie die Armbrust als sonstiger Gegenstand; nicht geregelt ist der Bogen.


Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition

Luftdruck-, Federdruck- und CO2-Waffen und Armbrüste können erlaubnisfrei ab 18 Jahren erworben werden. 

Für den Erwerb und Besitz erlaubnispflichtiger Schusswaffen ist Voraussetzung:

  • Vollendung des 18. Lebensjahres
    für Schusswaffen im Kaliber bis zu 5,6 mm lfB für Munition mit Randfeuerzündung und einer Mündungsenergie bis 200 Joule, für Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen bis Kal. 12 - wenn diese Waffen nach der Sportordnung zugelassen sind.
  • Vollendung des 21. Lebensjahres für sonstige Schusswaffen
  • Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ist ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen.

Dies gilt nicht für die o.a. Waffen.  

  • Zuverlässigkeit (ƒ 5)
    Fehlt z.B. bei Verurteilung wegen eines Verbrechens oder zu mehr als 60 Tagessätzen wegen sonstiger Tat; bei wiederholtem oder gröblichen Verstoß gegen WaffenG, SprengstoffG oder BundesjagdG, bei Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindliche Vereinigung.
  • Persönliche Eignung (ƒ 6)
    Fehlt z.B. bei Alkohol- oder Suchtmittelabhängigkeit, psychischer Krankheit oder der Gefahr des unvorsichtigen oder unsachgemäßen Umgangs.
  • Sachkunde (ƒ 8)
    Setzt die nachgewiesene Kenntnis waffentechnischer und rechtlicher Regeln voraus.

Die Erlaubnis wird durch eine Waffenbesitzkarte (WBK) erteilt; sie gilt zum Erwerb 1 Jahr und zum Besitz unbefristet. Der Erwerb ist binnen 2 Wochen der Behörde anzuzeigen.

Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition (ƒ 10) wird durch Eintragung in eine WBK für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt; sie gilt für den Erwerb 6 Jahre und für den Besitz unbefristet.

 

Bedürfnis für Sportschützen (ƒ 14)

  • Mindestens 12-monatige Mitgliedschaft in einem Schießsportverein, der einem anerkannten Schießsportverband angehört,
  • Regelmäßige Ausübung des Schießsports
  • Die Waffe muss für die Sportdisziplin nach der Sportordnung zugelassen und erforderlich sein.

Beide Voraussetzungen sind durch eine Bescheinigung des Verbandes glaubhaft zu machen. Innerhalb von 6 Monaten dürfen nicht mehr als 2 Schusswaffen erworben werden. Dies gilt bis zu 3 Repetier-Langwaffen oder halbautomatische Langwaffen und bis zu 2 Kurzwaffen.

  • Weitere Waffen können erworben werden, wenn sie zur Ausübung weiterer Disziplinen benötigt werden oder zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich sind.

 Eine unbefristete Erlaubnis - Gelbe WBK - wird erteilt zum Erwerb von

  • Einzellader-Langwaffen,
  • Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen,
  • einläufige Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition, mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen).

Das Bedürfnis wird nach 3 Jahren von der Behörde überprüft.

 

Schießen / Altersgrenzen (ƒ 27)

Außerhalb von Schießstätten bedarf das Schießen mit Schusswaffen einer Erlaubnis.

Auf Schießstätten darf ohne Erlaubnis geschossen werden:

  • ab 12 Jahre: mit Luftdruck-, Federdruck- und CO2-Waffen
  • ab 14 Jahre: mit sonstigen Waffen

wenn der Sorgeberechtigte schriftlich sein Einverständnis erklärt hat oder anwesend ist und eine zur Kinder- und Jugendarbeit geeignete Person das Schießen beaufsichtigt

  • ab 16 Jahre: ohne jede Einschränkung

Von den Altersgrenze soll eine Ausnahme bewilligt werden, wenn durch eine ärztliche Bescheinigung die geistige und körperliche Eignung und durch eine Bescheinigung des Vereins die schießsportliche Begabung glaubhaft gemacht sind.

Für das Schießen mit der Armbrust gilt keine Altersbegrenzung.

 

Führen / Transport (ƒ 12)

Das Führen von Schusswaffen bedarf der Erlaubnis (Waffenschein ƒ 10).

Erlaubnisfrei ist das Führen auf einer Schießstätte oder wenn die Schusswaffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen im Zusammenhang mit dem vom Bedürfnis umfassten Zweck befördert wird.

Das Führen der Armbrust ist erlaubnisfrei.

 

Aufbewahrung

  • Bis zu 10 Langwaffen im sog. A-Schrank.
  • Kurzwaffen im sog. B- oder 0-Schrank.
  • Munition ist getrennt von der Waffe aufzubewahren, ausgenommen bei Aufbewahrung im B- bzw. 0-Schrank (Näheres in einer Rechtsverordnung).

Vergleichbar gesicherte Räume gelten als gleichwertig.

Die sichere Aufbewahrung ist auf Verlangen nachzuweisen.

 

Europäischer Feuerwaffenpass

Sportschützen können nach der europäischen Waffen-Richtlinie einen Europäischen Feuerwaffenpass erhalten, in den erlaubnispflichtige Waffen eingetragen werden. Er berechtigt zum Mitnahme der Waffen in ein anderes EU-Land, wenn ein Grund (z.B. Einladung zum Sportschießen) nachgewiesen wird.

Für Sportschützen aus anderen EU-Ländern gilt dies für bis zu 6 erlaubnispflichtigen Waffen und die erforderliche Munition.

 

Schießsportverband und Schießsportverein (ƒ 15)

Ein Zusammenschluss schießsportlicher Vereine wird unter bestimmten Voraussetzungen vom Bundesverwaltungsamt als Schießsportverband anerkannt.

Die Schießsportvereine müssen einen Nachweis über die Häufigkeit der schießsportlichen Aktivitäten ihrer Mitglieder während der ersten 3 Jahre nach Erteilung einer WBK führen.

Sportschützen mit einer WBK sind bei ihrem Austritt aus dem Verein von diesem an die zuständige Behörde zu melden.