Mitteilung zur Satzung des Sächsischen Schützenbundes



In der Delegiertenversammlung auf dem Sächsischen Landesschützentag in Hoyerswerda beschlossen die Delegierten am 8. April 2006 u. a. eine Reihe von Satzungsänderungen.
Die Satzungsneufassung wurde dem zuständigen Amtsgericht in Leipzig zur Prüfung und Anmeldung vorgelegt. Danach erhofften wir vom Registergericht die Genehmigungserteilung, damit wir unseren Mitgliedern das Inkrafttreten der neuen Satzung verkünden könnten.
Das Registergericht des o. g. Amtsgerichts teilte uns jedoch mit Schreiben vom 08.08.2006 mit, dass die vorgelegte Neufassung der Satzung in einem Punkt nicht den gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) entsprechen und damit der Änderung durch einen erneuten Beschluss einer Delegiertenversammlung bedürfen würde. Damit drohte uns die Nichtinkraftsetzung des gesamten Änderungsumfangs und die Einberufung eines außerordentlichen Landesschützentages. Nach eigener Prüfung des Sachstandes stellten wir fest, dass der vom Gericht angemahnte Formmangel über das Fehlen eines Quellenhinweises von vier Worten im § 14 (Satzung) bezüglich der Delegiertenversammlung im Absatz 4. über die Berufung der Versammlung und Bekanntgabe der Tagesordnung, die textlich „ ... 30 Tage vorher schriftlich oder durch Veröffentlichung in der ,Sächsischen Schützenzeitung’ zu Kenntnis zu geben ...“ lauten sollte, durch die Gesetzesfassung im BGB (§ 58 Pkt. 4.) wörtlich oder sinngemäß nicht nachzuweisen ist. Auch im o.g. Schreiben des Gerichts war eine konkrete Bezugsstelle des BGB nicht enthalten.
Am 8. September 2006 trafen sich ein gesetzlicher Vertreter des Präsidiums sowie der Geschäftsführer des SSB mit der zuständigen Rechtspflegerin des Registergerichts in Leipzig zu einer sachlichen Aussprache hinsichtlich der vorliegenden Problematik. Um unsererseits nicht erschwerende Umstände, einen weiteren Zeitverlust oder gar einen Rechtsstreit wegen der Billigkeit von vier Worten bezüglich der Form der Berufung in Kauf nehmen zu müssen und um weiteres bürokratisches Geplänkel in dieser Sache zu vermeiden, vereinbarten wir mit dem Gericht einen Kompromiss. Vorbehaltlich des Beschlusses durch das Präsidium des SSB erklärten wir uns mit der Streichung der Passage „... oder durch Veröffentlichung ...“ im § 14 Absatz 4. unserer Satzungsneufassung vom 08.04.2006 einverstanden, wenn nunmehr den restlichen Satzungsänderungen unverzüglich die gerichtliche Genehmigung erteilt wird.
Nach Darlegung des Sachverhalts beschloss das Präsidium des SSB am 08.09. 2006 in Wermsdorf die o. g. Handhabung zum Übereinkommen mit dem Registergericht Leipzig. Der Gesamtvorstand des SSB wird in seiner nächsten Sitzung über die Zusammenhänge informiert. Die Gesetzeslage über die derzeitige Gültigkeit der Satzung des SSB ist nunmehr wie nachstehend hingewiesen: Bis zur amtlichen Vorlage der Genehmigung der Satzungsneufassung vom 8. April 2006 ist weiterhin die Satzung vom 13. April 2002 gültig.
Die neue Satzung wird künftig Änderungen in 16 Paragraphen beinhalten. Auf den Änderungsversuch bezüglich des § 14 Absatz 4 wird aus den oben dargelegten Gründen vorerst verzichtet. Die Geschäftsstelle wird über die Inkraftsetzung bzw. Genehmigung der neuen Satzung umgehend informieren.

Präsidium des Sächsischen Schützenbundes
i. A. Plügge, Vizepräsident