Novellierung des Waffenrechts für die Schützen annehmbar

Presseinformation des Deutschen Schützenbundes

Arbeit von Präsident Ambacher und Vizepräsident Kohlheim erfolgreich

Deutscher Schützenbund, Wiesbaden, 22.04.02 - Nach 10-jährigem intensivem Ringen um eine gerechte und faire Vertretung der Interessen der 1.6 Millionen Mitglieder im Deutschen Schützenbund und der vielen in anderen Verbänden organisierten Schützinnen und Schützen bei der Neufassung des Waffengesetzes für die Bundesrepublik Deutschland scheint für die Verhandlungsführer des DSB, Präsident Josef Ambacher und Vizepräsident Jürgen Kohlheim, nun der lange Weg von Erfolg gekrönt zu sein.

Rückblick

Im Dezember vergangenen Jahres wurde ein Gesetzentwurf im Bundestag in erster Lesung beschlossen, der für die Schützen völlig überzogene Regelungen enthielt. Die Länder im Bundesrat hatten - teilweise mit knappen Mehrheiten - zuvor noch eins draufgesattelt und Forderungen erhoben, die zu einer Existenzgefährdung des Schießsports hätten führen können.

Der DSB hat dann - gemeinsam mit dem Deutschen Jagdschutzverband und den im Forum Waffenrecht zusammengeschlossenen Verbänden - in einer Flugblattaktion auf die Fallstricke des Gesetzes hingewiesen und eine Unterschriftenaktion ins Leben gerufen (wobei inzwischen fast 200.000 Unterschriften gesammelt sind). Daneben haben Präsident Josef Ambacher und Vizepräsident Jürgen Kohlheim mit allen Parteien - Regierungsfraktion und Opposition gleichermaßen - sowie den Entscheidungsträgern im Bund viele Gespräche geführt, um die geplanten Gesetzesverschärfungen für die Sportschützen abzuwenden.

Dies alles hat dazu geführt, dass das BMI einen Katalog von - ursprünglich - 18 Punkten, später dann von 27 Punkten vorgelegt hat, die nahezu alle Kritikpunkte des Deutschen Schützenbundes aufgreifen und zum großen Teil beseitigen.

Im März konnten Präsident Ambacher und Vizepräsident Kohlheim bei einer Anhörung vor dem Innenausschuss des Bundestages in Berlin die Kritikpunkte den Abgeordneten noch einmal vortragen. Bemerkenswert bei dieser Anhörung waren die Beiträge der als Sachverständige angehörten Vertreter von Polizeibehörden und -verbänden, die allesamt darlegten, dass nicht die Sportschützen und Jäger das Problem sind.
Am 16. April gab es ein erneutes Gespräch mit Bundesinnenminister Schily, in dem weitere Einzelheiten besprochen werden konnten. Am 17. April hatten die beiden DSB-Verhandlungsführer vor dem Sportausschuss des Bundestages noch einmal Gelegenheit, auf die Belange der Sportschützen hinzuweisen.

Inzwischen liegen Änderungsvorschläge vor, die von der Regierungsfraktion am Mittwoch in den Innen- und auch den Sportausschuss eingebracht wurden. Die CDU/CSU und die PDS werden weitere Änderungsanträge in die Beratungen des Innenausschusses einbringen. Dieser wird am 24. April hierüber abschließend beraten. Am 26. April wird die 2. und 3. Lesung im Bundestag sein. Danach geht der Gesetzentwurf zurück zum Bundesrat, der voraussichtlich in seiner Sitzung am 31.5.2002 darüber beraten wird.

Die Neuregelung im Einzelnen

Die Struktur des Gesetzes mit der Aufteilung in den Gesetzestext und 2 Anlagen bleibt erhalten: Anlage 1 enthält die technischen und rechtlichen Begriffsbestimmungen, Anlage 2 umfasst die Waffenliste mit Regelungen über verbotene, ganz oder teilweise erlaubnispflichtige sowie erlaubnisfreie Waffen. Das Beschussrecht wird in einem eigenen Gesetz neugeregelt. Das führt zwar nicht unbedingt zu der versprochenen leichteren Lesbarkeit und Verständlichkeit des Gesetzes, aber die Juristen wollen schließlich auch etwas zu tun haben. Die Erlaubnistatbestände für die einzelnen Nutzergruppen werden jeweils in eigenen Paragraphen geregelt, vor diesen sind die allgemeinen Voraussetzungen aufgeführt.

Was die Sportschützen betrifft

  • Für die Sportschützen wird künftig vor dem Erwerb einer erlaubnispflichtigen Waffe eine Mitgliedschaft von 12 Monaten im Verein gefordert.
  • Die Bescheinigung bereits für die 1. Kurzwaffe bzw. den 1. Halbautomaten muss der Verband oder sein Teilverband ausstellen.
  • Grundsätzlich gibt es ein Kontingent von zwei Kurzwaffen und drei halbautomatischen Langwaffen.
  • Weitere Waffen können für die Ausübung des Wettkampfsports und für weitere Disziplinen erworben werden, allerdings grundsätzlich nicht mehr als zwei Waffen in sechs Monaten.
  • Es bleibt bei der Gelben Waffenbesitzkarte für Langwaffen und glatten und gezogenen Läufen, die künftig auch für Repetierlangwaffen mit gezogenen Läufen sowie einläufige Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) gelten soll.
  • Es wird den anerkannten Schießsportverband geben, der bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen hat (10.000 Mitglieder, Leistungs- und Breitensport, Jugendarbeit, Ordentliche Wettkämpfe nach Sportordnung usw.).
  • Den Vereinen wird eine Meldepflicht für ausgetretene Mitglieder auferlegt. Die vorgesehene Meldepflicht für nicht mehr aktive Mitglieder ist vom Tisch.
  • Die Behörde wird verpflichtet, 3 Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis das Fortbestehen des Bedürfnisses zu prüfen. Für diesen Zeitraum besteht eine Verpflichtung für den Verein, den Nachweis der schießsportlichen Aktivitäten des Mitglieds zu erbringen.
  • Hinsichtlich des Bedürfnisses wird eine Regelung eingeführt, dass das Bedürfnis insbesondere dann vorliegt, solange der Schütze Mitglied eines einem anerkannten Verband angehörenden Vereins ist. Insoweit dürfte regelmäßig ein im Ermessen stehender Widerruf der WBK nicht in Betracht kommen. 
  • Zur Abgrenzung von anderen Schießtätigkeiten wird das sportliche Schießen definiert (Sportordnung, Chancengleichheit, keine Scheiben mit Menschendarstellung).
  • Wichtig für den Deutschen Schützenbund ist die Regelung der Altersgrenze. Für Luftdruck- und C02-Waffen wird sie auf 10 Jahre herabgesetzt werden, wobei für die 10-12-jährigen die Aufsicht durch eine zur Kinder- und Jugendarbeit befähigte Person erforderlich ist. 
  • Für die Aufbewahrung von Kurzwaffen wird künftig ein sog. B- oder 0-Schrank nach der neuen Euro-Norm (doppelwandiger Stahlschrank) erforderlich sein. Bis zu zehn Langwaffen können grundsätzlich in einem A-Schrank (einwandiger Stahlschrank mit doppelwandiger Tür und mehreren Zuhaltungen) nach der derzeit geltenden Norm aufbewahrt werden. Behältnisse und auch Räume mit vergleichbarem Schutzniveau werden weiterhin anerkannt.
  • Mit dem Europäischen Feuerwaffenpass ist künftig die Mitnahme von max. sechs Waffen möglich. Auf das Erfordernis der Gegenseitigkeit wird verzichtet. Ein Schütze aus Drittstaaten benötigt vor der Einreise eine Erlaubnis von der zuständigen Behörde. Dies ist nach der allgemeinen Zuständigkeitsregelung die Behörde, in deren Bezirk er sich aufhält oder aufhalten will. Insoweit wird die CDU/CSU einen Antrag einbringen, nach dem zuständige Behörde die deutsche Auslandsvertretung sein soll, was einem Vorschlag des DSB entspricht.
  • Unbefriedigend ist nach wie vor die Regelung des Erbrechts, mit der die Schützen jedoch auch leben können. Nach Ablauf von 5 Jahren nach Inkrafttreten wird die geltende Regelung, wonach der Erbe bisher nur zuverlässig und persönlich geeignet sein muss, von Gesetzes wegen entfallen: der Erbe muss nach diesem Zeitpunkt auch ein Bedürfnis nachweisen. Nach der Begründung sollen in dieser Zeit von der Industrie Sicherungssystem entwickelt werden, die einen Gebrauch der ererbten Waffen ausschließen. Dann soll es bei der bisherigen Regelung bleiben. Hierzu wird die CDU/CSU noch einen Änderungsantrag einbringen.
  • Ansonsten bleibt es bei den Erwerbsvoraussetzungen der Zuverlässigkeit, der persönlichen Eignung, der Sachkunde und des Bedürfnisses. 
  • Die Übergangsregelungen sehen vor, dass bisher erteilte Erlaubnisse fortgelten. Es wird eine Amnestie für diejenigen eingeführt, die innerhalb von vier Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes eine unberechtigt besessene Waffe unbrauchbar machen, sie einem Berechtigten oder der zuständigen Behörde bzw. der Polizei übergibt.
  • Neu gegenüber der bisherigen Rechtslage ist insbesondere, dass auch für den Besitz von Munition eine Erlaubnis erforderlich wird. Berechtigt im Besitz befindliche Munition muss schriftlich innerhalb von vier Monaten angemeldet werden; die Anmeldung gilt als Erlaubnis.
  • Neu ist auch die Pflicht der Waffenbehörde, der zuständigen Meldebehörde die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis, Namens- und Adressenänderung sowie Tod mitzuteilen. Andere Behörde können diese Auskünfte nach datenschutzrechtlichen Bestimmungen abfragen.

Als Fazit bleibt im Moment festzuhalten, dass mit dem neuen Waffengesetz natürlich nicht alle Wünsche des Deutschen Schützenbundes erfüllt werden. Insgesamt enthalten die Vorschläge jedoch Regelungen, mit denen die Sportschützen ebenso wie die anderen Nutzergruppen im großen und ganzen gut leben können.

Position des Deutschen Schützenbundes

Im Hinblick auf die obigen Darlegungen ist es daher das Ziel des DSB, dass es zu diesem Gesetz kommt, das im wesentlichen auch von der Opposition und voraussichtlich auch von den Ländern mitgetragen wird. Letztendlich hat sich die Erkenntnis doch durchgesetzt, dass sich die Probleme des illegalen Waffenbesitzes und der daraus resultierenden Kriminalität nicht mit Regelungen lösen lassen, die allein den im Allgemeinen rechtstreuen Kreis der Sportschützen als legale Waffenbesitzer treffen würden, ohne nur ein Quentchen mehr an öffentlicher Sicherheit zu bringen.

Für die positive Wendung in Sachen Waffengesetz dankt der Deutsche Schützenbund

  • Bundesinnenminister Schily für seinen Einsatz für ein sachgerechtes und vernünftiges Waffenrecht 
  • der Opposition ebenso wie den oppositionsgeführten Ländern für ihre nachhaltige Unterstützung unserer Interessen und
    allen unseren Schützinnen

und Schützen für ihr Engagement während der letzten Wochen