"Waffenrecht wird zur Lachnummer"
Kommentar aus der Zeitschrift "Deutsche Polizei"

Deutscher Schützenbund, Wiesbaden, 25.01.02 - Die geplante Neuregelung im Waffenrecht beschäftigt zur Zeit nicht nur die politischen Gremien sondern auch die von einer Verschärfung des Waffengesetzes betroffenen Ver-bände. Wie der Deutsche Schützenbund, der Deutsche Jagdschutz-Verband und das Forum Waffen-recht lehnt aber auch die Gewerkschaft der Polizei die derzeit aktuelle Version einer neuen Geset-zesauflage ab. Zu diesem Thema nachfolgend ein Artikel des Geschäftsführers im Bundesvorstand der Gewerkschaft der Polizei, Wolfgang Dicke, der im Publikationsorgan der GdP in seiner neues-ten Ausgabe sogar die Schlagzeile "Waffenrecht wird zur Lachnummer" gebraucht. Diesen Artikel stellen wir in seiner Gesamtheit vor:

Die grundlegende Neufassung des Waffenrechts droht im Gesetzgebungsverfahren zur Lachnum-mer zu werden. Dabei hatte es vor zwei Jahren in Gesprächsrunden der Spitze des Bundesinnenmi-nisteriums mit betroffenen Verbänden und Organisationen, darunter auch der GdP, so hoffnungsvoll begonnen. Schließlich hatte man sich auf "Eckpunkte" zum Waffenrecht geeinigt, doch was Ge-genstand des Gesetzgebungsverfahrens ist, hat damit nicht mehr viel gemein. Heftigste Kritik der GdP: Regelungen zum so  genannten "Kleinen Waffenschein" für Gas- und Alarmwaffen sowie zur sicheren Aufbewahrung von Waffen sind völlig weltfremd.

Bereits bei der ersten Behandlung des Gesetzentwurfs zur Neuregelung des Waffenrechts im Bun-desrat am 19. Oktober 2001 waren so skurrile Ansinnen wie die Erfassung von Spielzeugpistolen behandelt worden, wonach die Polizei bis in die Kinderzimmer hinein nach derlei Dingen als verbo-tene Gegenstände hätte fahnden müssen (s.a. DEUTSCHE POLIZEI 12/2001). Die erste Lesung des
Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag fand am 13. Dezember 2001 zu sehr später Stunde statt - ganz so, als hätte man sich gescheut, die Materie buchstäblich bei Tageslicht zu behandeln. Kein Wunder, dass nicht einmal die meisten Medien mitbekommen hatten, was da eigentlich geschieht. Nach der Behandlung des Gesetzentwurfs in Bundesrat und Bundestag bleibt – vorsichtig formuliert - festzustellen, dass die Sichtweisen der Bundesregierung, der Koalitionsfraktionen, der Oppositi-onsfraktionen und zahlreicher Länder so weit auseinander liegen, dass eine sachgerechte Lösung in immer weitere Ferne rückt.

Genau dies ist der Grund, weshalb die GdP mit Briefen an die Vorsitzende des Bundestags-Innenausschusses, Ute Vogt, die Berichterstatter der Bundestagsfraktionen und an die Innenminister und -senatoren von Bund und Ländern noch einmal den Versuch unternommen hat, den Regelungs-bedarf und vor allem den Vollzugsaufwand für die Länder deutlich herauszustellen.

Grundsätzliches

Das geltende Waffenrecht von 1972/1976 hat sich aus polizeilicher Sicht durchaus bewährt. Das lässt sich statistisch einfach belegen. Im Jahr 1971, also dem Jahr vor Inkrafttreten des bundesein-heitlichen Waffengesetzes, wurde laut Polizeilicher Kriminalstatistik (PKS) in 6.065 Fällen mit einer Schusswaffe gedroht und in 12.804 Fällen tatsächlich geschossen. Nachdem das Waffengesetz die große Mehrheit an Schusswaffenarten erfasst und den Zugang zu ihnen reglementiert hatte, zeigte sich der Erfolg: der tatsächliche Gebrauch von Schusswaffen ging bis zum Tiefststand 1991 mit 4.543 Fällen zurück, stieg dann bis 1996 auf 8.471 wieder an, um seither auf 6.937 Fälle abzu-nehmen.

In demselben Zeitraum hingegen stieg das Drohen mit einer Schusswaffe auf 12.482 Fälle im Jahr 2000 an. Grob gesagt haben sich also die Fallzahlen des tatsächlichen Schießens fast halbiert, wäh-rend sich die Fallzahlen des Drohens mit einer Schusswaffe verdoppelt haben. Der Grund für diese positive Entwicklung ist leicht erklärt: Erfassung und Registrierung des privaten Waffenbesitzes ist ein hervorragendes Mittel zur Kriminalitätsprävention, während der freie Zugang (vom Alterserfor-dernis von 18 Jahren abgesehen)zu Waffen mit einem erheblichen Drohpotenzial wie Gas- und Schreckschusswaffen kriminalitätsfördernd wirkt. Daraus folgt:

Der private Waffenbesitz ist aus polizeilicher Sicht überhaupt nicht das Problem. Der BKA-Bericht Waffen und Sprengstoff für das Jahr 2000 spricht bei StGB-Straftaten unter Verwendung von Schusswaffen von einem Anteil erlaubnispflichtiger legaler Waffen von 3,4 Prozent, damit sogar unter dem Vorjahrsniveau von 4,2 Prozent. Bezogen auf alle im Jahr 2000 begangenen Straftaten wurden in 0,013 Prozent (!) aller Fälle legale Schusswaffen verwendet.

Der Hauptanteil an sichergestellten Tatwaffen wird nach 2/2002 Deutsche Polizei 23 demselben Bericht wiederum von Gas- und Schreckschusswaffen mit 55,2 Prozent gebildet. Genau hier mahnt die GdP seit Jahr und Tag gesetzgeberischen Regelungsbedarf an. Was jedoch der Gesetzentwurf hierzu bietet, ist deutlich gesagt eine Lachnummer: diese Regelung verspricht wenig bis keine Wir-kung, entfacht stattdessen einen erheblichen (aber wegen fehlender Wirkung nutzlosen) Voll-zugsaufwand. In Politik, Öffentlichkeit und Medien wird seit Jahren viel und gerne vom "bedenk-lich zunehmenden privaten Waffenbesitz" gesprochen; der bereits geschilderte verschwindend ge-ringe Anteil erlaubnispflichtiger legaler Schusswaffen am Kriminalitätsgeschehen wird dabei eben-so wenig zur Kenntnis genommen wie die Tatsache, dass es keinerlei verlässliches statistisches Ma-terial über den tatsächlichen legalen privaten Waffenbesitz gibt. Paradox aber wahr: obwohl sowohl Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse ebenso bei den Behörden der Länder erfasst sind, wie die auf diese Erlaubnisse eingetragenen Waffen, gibt es keine bundesweit exakten Zahlen. Das liegt daran, dass es einheitliche Erfassungsregeln nicht gibt. So zählen die Länder und innerhalb eines Landes möglicherweise auch noch die einzelnen Behörden nach eigenem Gutdünken. Was bleibt, sind am Ende bundesweite Schätzungen, die sich auf
etwa 4 Mill. waffenrechtliche Erlaubnisse mit über zehn Millionen Waffen belaufen. Schätzungen nach Lust und Laune sind das eine - exaktes Wissen das andere.

Die GdP fordert seit langem einheitliche statistische Erfassungskriterien im Waffenrecht, um ein wirklichkeitsgetreues Bild über den legalen Waffenbesitz in Deutschland zu bekommen. Das würde u.a. einer sachlicheren öffentlichen Debatte zu diesem Thema nützen. Die Tatsache, dass wiederum auch im vorliegenden Entwurf keinerlei Statistikregeln für die Erfassung des privaten Waffenbesit-zes enthalten sind, nährt den Verdacht, das weder Bund noch Länder an konkreten Zahlen interes-siert sind, um stattdessen weiterhin nach Herzenslust spekulieren zu können.

Im übrigen weist die GdP zum wiederholten Mal auf einen Umstand hin, der nicht unmittelbar mit dem Gesetzgebungsverfahren zum Waffenrecht zu tun hat, dafür umso mehr mit der praktischen Anwendung in den Ländern. Im Sinne der notwendigen Eigensicherung muss - soweit nicht bereits geschehen - eine jede Leitstelle der Polizei den Zugriff auf die Datenbestände privater Waffenbesit-zer haben, um bei Einsätzen in Privatwohnungen die eingesetzten Kräfte auf möglicherweise dort vorhandene Schusswaffen aufmerksam machen zu können.

Bessere Transparenz ?

Angetreten waren die Koalitionsfraktionen mit der in der Koalitionsvereinbarung 1998 festge-schriebenen Absicht, das zu schaffen, was seit 1984 stets vergeblich versucht worden war: die No-vellierung des Waffenrechts. Ein wesentliches Problem des geltenden Waffenrechts hat die Bundes-regierung im Vorblatt zum vorliegenden Gesetzentwurf beschrieben: Es ist "von der Systematik und vom Regelungsgehalt her kompliziert, lückenhaft und schwer verständlich". Daher sollte "Transpa-renz, Verständlichkeit und die Anwendung" erhöht werden. Das niederschmetternde Ergebnis: der Gesetzentwurf ist mindestens so unverständlich wie das geltende Recht. Die Trennung der Materie in ein Waffengesetz und ein Beschussgesetz ist noch völlig in Ordnung, aber ausgerechnet jener Teil, der sich an den Bürger, also an den Kunden, richtet, verlangt extreme Fingerfertigkeit und Kombinationsgabe beim Durchblättern der verschiedenen Rechtsvorschriften.

Schuld ist die Trennung in den Gesetzestext und die Anlagen wie die Waffenliste. Wer also als Bürger, der sich gerne gesetzestreu verhalten möchte, wissen will, wie die Regelungen für Erwerb und Besitz einer Gaspistole aussehen (also ein Tatbestand, der Millionenfach auftritt!), der wird fündig unter § 2 Abs. 2 und 4; dort wird er auf die Waffenliste verwiesen. In dieser Waffenliste kämpft er sich durch bis zum Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2.1. Unter dieser Nr. 2.1 findet er wiederum einen Verweis, nämlich zurück zu Unterabschnitt 2 Nr. 1.3. Dort endlich steht, was er von Anfang an wissen wollte, nämlich die Auflistung von "Schreckschuss-, Reizstoff- und Signal-waffen". Das Führen ebensolcher Gaspistole findet er schließlich unter § 10 Abs. 4 geregelt. Alles klar?

Vollzugsaufwand zu hoch

Das Vorblatt zum Gesetzentwurf der Bundesregierung enthält ein großes Versprechen: das neue Gesetz sei "ausschließlich auf die öffentliche Sicherheit ausgerichtet". Da sind erhebliche Zweifel erlaubt. Wie bereits erwähnt, sieht die GdP im Wesentlichen den notwendigen Regelungsbedarf im Waffenrecht bei den Gas- und Schreckschusswaffen. Die GdP hatte angesichts eines Anteils von Gas- und Schreckschusswaffen von über 50 Prozent an Tatwaffen bei Raubdelikten die Einführung eines "Kleinen Waffenscheins" gefordert. Selbstverständlich hätte eine solche Regelung nur Sinn gehabt mit einer gleichzeitigen Registrierung der ca. 15 Mill. Gas- und Schreckschusswaffen, die sich in Privathand befinden.

Noch im Gesetzentwurf mit Stand von Februar 2001 war eine solche Regelung enthalten. Natürlich hatte die GdP in ihrer damaligen Stellungnahme auf den notwendigerweise damit verbundenen er-höhten Vollzugsaufwand hingewiesen. In dem vorliegenden Gesetzentwurf ist zwar noch vom Er-fordernis einer Erlaubnis zum Führen solcher Waffen die Rede, nicht aber von der Registrierung. Noch schlimmer: es soll dabei bleiben, dass Gas- und Schreckschusswaffen frei ab 18 Jahren
erworben werden dürfen.

Die Begründung für diese Kehrtwendung liegt auf der Hand: den Ländern ist der Vollzugsaufwand zu hoch. Dieser Ansicht kann man sein, nur darf man dann nicht länger behaupten, das neue Waf-fengesetz richte sich "ausschließlich auf die öffentliche Sicherheit" aus. Richtig ist vielmehr, dass die öffentliche Sicherheit dem Kostendenken geopfert wurde. Wünschenswert wäre es allerdings, wenn der Gesetzgeber dies dann der Öffentlichkeit auch ehrlich sagen würde, statt nach wie vor von der ausschließlichen Ausrichtung auf die öffentliche Sicherheit zu reden.

Angesichts der beschriebenen Kehrtwendung wäre es dann nur konsequent, das Erfordernis einer Erlaubnis zum Führen für     Gas- und Schreckschusswaffen gleich ganz fallen zu lassen. Es ist nämlich kein ernsthafter Gewinn für die öffentliche Sicherheit mehr erkennbar, wenn der Erwerb nach wie vor nur an das Alterserfordernis von 18 Jahren geknüpft ist. Kein potenzieller Bankräuber (die nach kriminalistischer Erfahrung weit überwiegend Gelegenheitstäter sind und die völlig legale Erwerbsmöglichkeit eines Drohmittels gerne wahrnehmen) wird auf die absurde Idee kommen, sich zuvor noch einen Waffenschein zu besorgen. Also kann man sich den mit der Erteilung dieser Waf-fenscheine für Gas- und Schreckschusswaffen einhergehenden Vollzugsaufwand auch noch sparen. Das würde überdies dem betreffenden Verwaltungspersonal das fatale Gefühl ersparen, lediglich einem vordergründigen Alibi-Effekt dienen zu müssen.

Sichere Aufbewahrung

Grundsätzlich sind Vorschriften zur sicheren Aufbewahrung von Schusswaffen zu begrüßen. Die Regelung des vorliegenden Gesetzentwurfs will aber noch weit mehr: sie bezieht sich nämlich nicht nur auf die Aufbewahrung von Schusswaffen, sondern spricht ganz allgemein von Waffen, also auch Hieb- und Stoßwaffen. Wenn man sich da nicht deutlich übernommen hat!

Was heißt das nämlich im richtigen Leben? Jede Burgschänke, die bislang alte Säbel zur Dekorati-on an den Wänden hängen hatte, muss nun entwaffnet werden, weil derlei Zierrat hinter den Türen von Stahlschränken zu verschwinden hat. Genauso muss Opas Säbel runter vom Kaminsims, wo er seit Jahrzehnten gehangen hat. Ganz zu schweigen von Hunderten von Heimat- oder sonstigen Mu-seen, die irgendwo auch einmal einen Säbel oder eine Axt unter ihren Exponaten haben, die - wenn diese Regelung Gesetz wird - alle weggesperrt werden müssten. Alles dies führt gleich zu mehreren Fragen:

Liegen Erkenntnisse exorbitant gestiegener Fallzahlen vor, bei denen von krimineller Verwendung solcher Hieb- und Stichwaffen die Rede ist?

Wurde auf die Einführung eines "Kleinen Waffenscheins" für Gas- und Schreckschusswaffen des-halb verzichtet, um genügend Vollzugspersonal zur Verfügung zu haben, die durch die Lande strei-fen, um nach nicht sicher aufbewahrten alten Säbeln zu fahnden?

Was ist mit der sicheren Aufbewahrung von Küchen- und anderen Messern des täglichen Bedarfs, die zwar nicht von ihrer Zweckbestimmung, auf jeden Fall aber von ihrer Geeignetheit her mindes-tens so gefährlich sind wie die sicher wegzuschließenden Hieb- und Stoßwaffen?

Will der Gesetzgeber tatsächlich Millionen von Privatleuten und den Trägern unzähliger Museen einen gar nicht bezifferbaren finanziellen Aufwand zumuten, um gesicherte Schränke für Hieb- und Stoßwaffen zu beschaffen, obwohl diese statistisch als Tatmittel überhaupt nicht in Erscheinung getreten sind? Kurzum: der Unsinn dieser beabsichtigten Regelung ist offensichtlich.

Nun zu den Vorschriften zur Aufbewahrung von Schusswaffen. Der Gedanke, konkrete technische Bedingungen bereits im Gesetz festzuschreiben, ist richtig; für größere Sammlungen spezielle Ver-einbarungen über die Sicherung festlegen zu können, geht im übrigen auf eine Anregung der GdP zurück. Der Gesetzentwurf sieht also bestimmte Schutzklassen für Waffenschränke vor. Ob aller-dings dieses Erfordernis letztlich zu Panzerschränken führen muss, die aufgrund ihres Gewichts locker durch die Decke jeder üblichen Mietwohnung brechen können, darf bezweifelt werden. Dies umso mehr, als nach der polizeilichen Erfahrung es häufig zwei Dinge sind, die den Diebstahl er-möglichen: der laxe Umgang mit dem Schlüssel und die Angewohnheit, die Jagdwaffen zwar in den hochgesicherten Panzerschrank zu schließen, dafür die Pistole im Nachttisch aufzubewahren. Bei-des ist bedenklicher als ein möglicherweise unzureichender Widerstandswert der Waffenschränke. Aber es ist eben leichter, im Gesetz diesen Widerstandswert zu normieren als die Sorgfaltpflicht der Menschen.

Zuverlässigkeitskriterien

Die GdP begrüßt die Verschärfung der Zuverlässigkeitskriterien. Es ist richtig, dass Personen, die bereits schwere Straftaten begangen haben, generell als unzuverlässig anzusehen sind. Genauso richtig ist, dass der Waffenbesitz Personen nicht erlaubt wird, die einer verbotenen Organisation oder einer vom Bundesverfassungsgericht verbotenen Partei angehören oder denen verfassungs-feindliche Bestrebungen bzw. erhebliche Gewalttätigkeit nachgewiesen werden können.

Die GdP hat auch keine Einwände gegen die Verkürzung der Regelüberprüfungen der Waffenbesit-zer von fünf auf drei Jahre, weist allerdings wiederum auf den notwendigerweise damit verbunde-nen erhöhten Vollzugsaufwand hin.

Nicht gerade lebensnah.

Bereits bei den Gesprächen über die so genannten Eckpunkte des neuen Waffenrechts herrschte verbreitetes Unverständnis, den temporären Waffenbesitz einzuführen. Es mag für Juristen noch rechtstheoretisch nachvollziehbar sein, dass dem Begriff "Bedürfnis" im strengen Wortsinne eine zeitlich befristete, eben auf die Dauer des Bedürfnisses ausgerichtete, Genehmigung entspricht. Le-bensnah ist diese Betrachtung jedoch nicht, zumal es für diese Lesart keinerlei aus der öffentlichen Sicherheit herzuleitende Begründung gibt.

Der Jäger, der im hohen Alter die tatsächliche Jagdausübung aufgibt, wird nicht zu einem Sicher-heitsrisiko, weil er weiterhin seine Jagdwaffen besitzt, obwohl das Bedürfnis weggefallen ist. Glei-ches gilt für Sportschützen; die allermeisten veräußern ohnehin die Mehrzahl ihrer Sportwaffen bei Aufgabe ihres Hobbys.

Die gesamte Materie der Neuregelung des Waffenrechts bedarf nach Ansicht der GdP noch der ein-gehenden Erörterung. Daher hat die GdP angeregt, zu dem vorliegenden Gesetzentwurf eine Anhö-rung des federführenden Innenausschusses durchzuführen. Selbst wenn die Zeit bis zum Ende der Legislaturperiode drängen mag, es sollte nicht sein, dass die Gründlichkeit des Gesetzgebungsver-fahrens der Zeitnot geopfert wird. Den Schaden nämlich hätten hinterher zum einen die von der Rechtsmaterie betroffenen Bürger - das sind einige Millionen - und die betroffenen Beschäftigten in den Behörden, die die Last des Gesetzesvollzugs zu tragen haben.

Autor: Wolfgang Dicke, Geschäftsführer und Waffenexperte im Bundesvorstand der Gewerkschaft der Polizei (GdP)