Waffengesetz, Waffenrecht und Sachkundeausbildung
Standpunkts des Sächsischen Schützenbundes zur Bearbeitung von waffenrechtlichen Bescheinigungen
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Bescheinigung des Sächsischen Schützenbundes über das Vorliegen eines Bedürfnisses zur Beantragung der Erlaubnis zum Erwerb und Besitz
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Hilfestellung für die Bescheinigung des Sächsischen Schützenbundes e.V. über das Vorliegen eines Bedürfnisses zur Beantragung der Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen gem. § 14 WaffG
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Alternativ können Sie hier die Hilfestellung für die Bescheinigung des Sächsischen Schützenbundes e.V. über das Vorliegen eines Bedürfnisses zur Beantragung der Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen gem. § 14 WaffG auch als Präsentation direkt am Bildschirm betrachten bzw. die PowerPoint- Präsentation herunterladen.
Waffenbesitzsteuer rechtswidrig, unverhältnismäßig und willkürlich 27.07.2010, DSB- Die Waffenbesitzsteuer, die nicht nur die Stadt Stuttgart einführen will, ist rechtswidrig, unverhältnismäßig und willkürlich. Dies ist das Ergebnis eines Rechtsgutachtens von Professor Johannes Dietlein von der Universität Düsseldorf, das der Deutsche Schützenbund gemeinsam mit dem Forum Waffenrecht und dem Deutschen Jagdschutzverband (DJV) in Auftrag gegeben hat. Das Gutachten wurde gestern Nachmittag auf einer Pressekonferenz, an der DSB-Vizepräsident Jürgen Kohlheim teilnahm, im Hause des DJV in Bonn vorgestellt. Der Deutsche Schützenbund, der die Interessen seiner 1,45 Millionen Mitglieder in dieser Frage mit aller Entschiedenheit vertritt, sieht sich in seiner Auffassung bestätigt, dass das von der Stadt Stuttgart angestrebte Ziel, den Jahrhunderte alten Schießsport zu strangulieren, nicht mit der Waffenbesitzsteuer erreicht werden kann. Die komplette Presseerklärung und das Gutachten finden Sie hier.
DSB-Stellungnahme zur Verfassungsbeschwerde gegen das Waffengesetz 22.07.2010, DSB- Am 21. Juli 2010 hat die Initiative „Keine Mordwaffen als Sportwaffen“ (Internetadresse: www.sportmordwaffen.de) beim Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde gegen das Waffengesetz eingereicht. Ziel dieser Beschwerde ist es, durch das Bundesverfassungsgericht „den Besitz privater tödlicher Schusswaffen generell zu verbieten“. Ob und inwieweit eine derartige Verfassungsbeschwerde, die auf eine Verschärfung eines an sich verfassungsgemäßen Gesetzes zielt, überhaupt Erfolg haben könnte, kann nicht beurteilt werden, da die Beschwerdeschrift nicht bekannt ist. Die Initiative macht sich das Leid der Eltern von Winnenden zunutze, um in blindwütigem Eifer ihre privaten Vorstellungen von einer gerechten Welt gegen eine gesellschaftlich anerkannte und im übrigen regelmäßig staatlich kontrollierte Gruppe von rund zweieinhalb Millionen legaler Waffenbesitzer mit Totalverboten durchzusetzen. Sie macht hierbei weder vor Tatsachenfälschungen noch Verleumdungen halt. Bereits mit dem Namen und der Internetadresse wird die Gleichung suggeriert „Sportwaffen gleich Mordwaffen“ und damit als Konsequenz „Sportschützen gleich Mordschützen“. Dies wird verdeutlicht durch die Aussage des Sprechers der Initiative, des Schriftstellers Roman Grafe: „Das Waffengesetz stellt bislang das Recht auf Ausüben des Schießsports über das Recht auf Leben.“ Mit dieser Aussage wird allen Sportschützen unterstellt, sie hätten nichts anderes im Sinn, als ihre Mitbürger bei nächster Gelegenheit zu ermorden. Der Deutsche Schützenbund mit seinen eineinhalb Millionen Sportschützen verwahrt sich auf das Entschiedenste gegen diese Verunglimpfungen und Verleumdungen, die sogar geeignet sind, den Tatbestand der Volksverhetzung (§ 130 StGB) zu erfüllen.
Neue gesetzliche Regelungen für den Transport von Schusswaffen und Munition in Deutschland 26.02.2010, DSB- DSB-Vizepräsident Jürgen Kohlheim hat in einer übersichtlichen Darstellung die gesetzliche Regelungen für den Transport von Schusswaffen und Munition in Deutschland zusammengefasst. Sie finden diese unter /Aktuelles/ Waffenrecht/ zur Information und auch zum Download.
DSB-Plakat zur gesetzlich richtigen Aufbewahrung von Waffen 09.12.2009, DSB- Der Deutsche Schützenbund hat zusammen mit seinem Partner Hartmann Tresore AG und mit freundlicher Unterstützung des Unternehmens Krüger Druck+Verlag ein anschauliches Plakat (Foto) mit Informationen zur sicheren und gesetzlich vorgeschriebenen Aufbewahrung von Waffen erstellt. Dieses Plakat dient allen Schützinnen und Schützen noch einmal auch als optisch vereinfachter Hinweis, wie die im Waffengesetz geforderten Vorschriften zwingend umgesetzt werden müssen. Der Deutsche Schützenbund stellt dieses Plakat über die Landesverbände allen Vereinen im DSB kostenlos zur Verfügung. Der viertgrößte deutsche Spitzensportverband belegt damit erneut deutlich sein Engagement für eine sichere Aufbewahrung und Umsetzung der vorgeschriebenen waffenrechtlichen Vorgaben. Weitere Informationen dazu sowie einen Link zum Download des Plakats finden Sie hier.
Hinweise des DSB zur Kontrolle der Waffenaufbewahrung 01.10.2009, DSB- Nach der am 25. Juli 2009 in Kraft getretenen Neuregelung des Waffengesetzes hat der Besitzer erlaubnispflichtiger Schusswaffen oder Munition der zuständigen Behörde die zur sichereren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen (§ 36 Abs. 3 Satz 1 Waffengesetz). Besitzer ist nicht nur der Eigentümer der Waffen, die auf seiner Waffenbesitzkarte (WBK) eingetragen sind, sondern auch derjenige, der Waffen für einen anderen bei sich verwahrt. Besitzer erlaubnispflichtiger Schusswaffen oder Munition haben nach § 36 Abs. 3 Satz 2 Waffengesetz der Behörde zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Aufbewahrung (Nachschau) nach Abs. 1 und Abs. 2 (in Verbindung mit § 13 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung) Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses oder zur Verhütungen dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit (Durchsuchung) betreten werden; insoweit wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 Grundgesetz eingeschränkt. DSB-Vizepräsident Jürgen Kohlheim hat zu diesem Themenbereich einige Empfehlungen herausgegeben, die >>> hier <<< eingesehen werden können.
Waffenrechtliche Regelüberprüfung gebührenpflichtig 08.09.2009, Bundesverwaltungsgericht- Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute (01.09.2009) entschieden, dass die Waffenbehörde berechtigt ist, von dem Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis für die alle drei Jahre stattfindende Regelüberprüfung seiner Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung eine Gebühr zu verlangen. Eine niedersächsische Waffenbehörde hatte im Frühjahr 2006 die gesetzlich vorgeschriebene Regelüberprüfung auf Zuverlässigkeit und persönliche Eignung des Klägers vorgenommen und diese bejaht. Für diese ohne seine Mitwirkung vorgenommene Amtshandlung verlangte die Behörde von ihm eine Gebühr von 25,56 €. Das Verwaltungsgericht hat der Klage gegen den Gebührenbescheid stattgegeben. Auf die Sprungrevision der Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Rechtsgrundlage für den Gebührenbescheid ist Abschnitt III Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses zur Waffenkostenverordnung. Danach werden für sonstige Amtshandlungen, insbesondere Prüfungen und Untersuchungen, die auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden, Gebühren erhoben. Gebührenrechtlicher Veranlasser ist auch derjenige, in dessen Pflichtenkreis die Amtshandlung vorgenommen wird. Den Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis trifft die Pflicht, sich so zu verhalten, dass keine Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung aufkommen. Wegen dieser an die Gefährlichkeit von Waffen anknüpfenden Pflichtenstellung des Erlaubnisinhabers fällt auch die Überprüfung seiner Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung in seinen Verantwortungsbereich und wird von ihm im Sinne des Gebührentatbestands veranlasst. BVerwG 6 C 30.08 - Urteil vom 1. September 2009
Neue waffenrechtliche Regelungen treten in Kraft 24.07.2009, DSB- Das Vierte Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes, das in Artikel 3 die Änderungen des Waffengesetzes enthält, ist am 24.Juli 2009 im Bundesgesetzblatt Nr. 44 (I S. 2062) veröffentlicht worden. Die waffenrechtlichen Regelungen treten gemäß Artikel 5 Abs. 2 am Samstag, dem 25.Juli 2009, in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt gilt für das Schießen mit großkalibrigen Waffen die neue Altersgrenze von 18 Jahren; ausgenommen sind Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen. Für den KK-Bereich ist zu beachten, dass für Jugendliche (14 bis 18 Jahre) die Einverständniserklärung der Eltern nun bis zum 18. Lebensjahr reichen muss. Die Behörden können nun mit den Kontrollen der Aufbewahrung zu Hause beginnen. Wir nehmen dies zum Anlass, noch einmal daran zu erinnern, dass die Vorschriften über die Aufbewahrung von Waffen und Munition genauestens einzuhalten sind Ferner können die Behörden nun auch nach Ablauf von drei Jahren - jederzeit - das Fortbestehen des Bedürfnisses überprüfen; der bloße Hinweis auf die Mitgliedschaft in einem Verein eines anerkannten Schießsportverbandes reicht nicht mehr aus. Für den Erwerb der dritten und weiteren Kurzwaffe muss nun ein Nachweis geführt werden, dass der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat; ausreichend ist nicht die Teilnahme an Vereinsmeisterschaften sondern eine über die Vereinsmeisterschaft hinausgehende Wettkampfteilnahme. Wer seine Waffen und Munition vorsätzlich entgegen den Aufbewahrungsvorschriften verwahrt und dadurch die Gefahr verursacht, dass Waffen und Munition abhanden kommen oder Unbefugte Zugriff erlangen, kann künftig mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden. Sollte jemand illegale Waffen besitzen, räumt das Gesetz die Möglichkeit ein, diese bis zum Ende des Jahres 2009 ohne Bestrafung abzugeben (Amnestie wie 2003). Die neuen verschärften Regelungen müssen ab sofort zur Vermeidung rechtlicher Nachteile (z.B. Entzug der Waffenbesitzkarte) von allen Sportschützen sorgfältig beachtet werden. Der Deutsche Schützenbund appelliert an alle seine Mitglieder, die waffenrechtlichen Verpflichtungen genau zu beachten und sich an die rechtlichen Regelungen zu halten. Den kompletten Gesetzestext finden Sie über diesen Link.
Anmerkung: Den genauen Text der Veröffentlichung zum WaffG finden Sie über den /Bürgerzugang/ auf der Homepage des Bundesgesetzblatts http://www.bundesgesetzblatt.de/ (Bundesgesetzblatt Teil I, Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes aus Nr. 44 vom 24.07.2009, Seite 2062).
Bundestag beschließt Verschärfungen im Waffenrecht 22.06.2009, DSB- Nachdem am Montag vergangener Woche eine öffentliche Anhörung des Innenausschusses zu den geplanten Änderungen im Waffenrecht stattgefunden hatte, beschloss der Bundestag die vorgesehenen Regelungen ohne jede Änderung am 18. Juni 2009. Die vom DSB vorgeschlagenen Argumente, die Vizepräsident Jürgen Kohlheim im Innenausschuss des Bundestages vorgetragen hatte, finden sich im Gesetzentwurf leider nicht wieder. Der waffenrechtliche Teil des Gesetzes tritt am Tage nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Einige Regelungen hinsichtlich des Bedürfnisses – die mit der Tat von Winnenden in keinerlei Zusammenhang stehen – bringen ganz erhebliche Beschränkungen und vor allem Unklarheiten. Es ist zu befürchten, dass übereifrige Waffenbehörden diese Regelungen nutzen werden, um gegen die Sportschützen noch schärfer vorzugehen. Genau beobachten wird der Deutsche Schützenbund das Verhalten der Behörde bei den möglichen Kontrollen der Aufbewahrung. Es darf nur eine Kontrolle stattfinden, eine Durchsuchung ist grundsätzlich unzulässig. Alle Sportschützen sind in diesem Zusammenhang noch einmal aufgerufen, die Regelungen zur Aufbewahrung peinlich genau zu befolgen- nicht nur wegen der Kontrollen, sondern vor allem um der Sicherheit willen. Eine hoffentlich gute Nachricht zum Schluss: Es ist nun doch beabsichtigt, eine einheitliche Verwaltungsvorschrift durch das Bundesinnenministerium zu erlassen. Hierauf haben sich die Innenminister verständigt.
Eine detaillirte Zusammenstellung der Änderungen im Waffenrecht finden Sie hier.
Die kompletten Entwicklungen zur Änderung des Waffengesetzes.
Aufbewahrung von Waffen und Munition in Schützenhäusern 08.04.2009, DSB- Seitens unserer Mitgliedsvereine wurde in letzter Zeit vermehrt die Frage aufgeworfen, wie es sich mit den gesetzlichen Vorschriften zur Aufbewahrung von Waffen in Schützenhäusern verhält. Nachfolgend informiert daher der Deutsche Schützenbund nochmals über die geltende Rechtslage für Schützenvereine. (SSB) Dieses Dokument des DSB stellen wir zum direkten Download als pdf- Datei (74,76 KB) auf unserer Homepage bereit.
08.04.2009, Hinweise des Deutschen Schützenbundes zur Aufbewahrung von Waffen und Munition in Schützenhäusern
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Aufbewahrung von Waffen 20.03.2009, DSB- Der tragische Amoklauf von Winnenden gibt dem Deutschen Schützenbund e.V. erneut Veranlassung, unsere Sportschützinnen und Sportschützen nachdrücklich darauf hinzuweisen, dass eine den gesetzlichen Regelungen entsprechende sichere Aufbewahrung für jeden Inhaber einer Waffenbesitzkarte eine unabdingbare und strikt zu beachtende Anforderung ist. Sichere Aufbewahrung bedeutet, dass nicht nur die gesetzlichen Vorschriften hinsichtlich der erforderlichen Behältnisse eingehalten werden müssen, sondern dass auch außer dem Berechtigten niemand Zugang zu einem Waffenschrank haben darf. Insbesondere darf der Schlüssel zu einem Waffenschrank weder allgemein zugänglich (z.B. am Schlüsselbrett) verwahrt werden, noch darf die Zahlenkombination eines Waffenschrankes anderen Personen mitgeteilt oder bekannt werden. Dies gilt vor allem auch hinsichtlich der Ehepartner und Kinder oder sonst im Haushalt lebenden nichtberechtigten Personen. Weitere Informationen zu diesem Thema. (SSB) Aufgrund der Bedeutung dieser Thematik stellen wir das entsprechende Dokument des DSB zur „Aufbewahrung von Waffen“ auch zum direkten Download als pdf- Datei (38,31 KB) bereit.
20.03.2009, Hinweise des Deutschen Schützenbundes zur Aufbewahrung von Waffen
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Fristenregelungen im Waffengesetz 08.07.2008, SSB- Zum 01. Oktober 2008 laufen die in § 58 WaffG vom 01.04.2008 definierten Fristen für „Altbesitz“ ab. Bis zu diesem Termin muss die Eintragung von bisher erlaubnisfrei erworbenen Wechsel- und Austauschläufen sowie Wechseltrommeln in die Waffenbesitzkarte erfolgt sein und das Verbot von „Vorderschaftrepetierflinten“, deren „Waffengesamtlänge in der kürzest möglichen Verwendungsform weniger als 95 cm oder die Lauflänge weniger als 45 cm beträgt“, tritt in Kraft. Wir bitten die Mitglieder des Sächsischen Schützenbundes dringend, den bestehenden Besitz an Sportwaffen zu prüfen und ggf. um Beachtung der Fristenregelungen.
Das neue Waffengesetz komplett im Internet einsehbar 16.04.2008, DSB- Das komplette neue Waffengesetz, das am 1. April 2008 in Kraft getreten ist, und die Allgemeine Verordnung zum Waffengesetz können ab sofort im Internet eingesehen und abgerufen werden. Die entsprechenden Texte finden Sie hier.
Neues Waffenrecht in Kraft 02.04.2008, DSB- Das neue Waffenrecht ist rechtzeitig zum 1. April 2008 in Kraft getreten. Die Neuerungen und Änderungen kommentiert der Vizepräsident des Deutschen Schützenbundes und Waffenrechtsexperte Jürgen Kohlheim aus Sicht des DSB aktuell: Zur Erinnerung: Bereits im August des vergangenen Jahres hatte das Bundesinnenministerium einen Entwurf zur Änderung des seit 1. April 2003 geltenden Waffengesetzes vorgelegt. Dieser wurde nach mehreren Änderungen dann im Januar als Kabinettsentwurf in den Bundestag eingebracht. Der Bundesrat, der im Gesetzgebungsverfahren aufgrund der Föderalismusreform anzuhören war, hatte daraufhin eine Vielzahl von Änderungsvorschlägen eingebracht. In dem zuständigen Innenausschuss des Bundestages wurden dann nochmals Änderungen am Entwurf vorgenommen, über den dann der Bundestag abschließend beraten hatte. Der Gesetzentwurf wurde am 14. März sodann im Bundesrat abschließend beraten (www.bundesrat.de, Drucksache 129/08); er fasste den Beschluss, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen, so dass das Gesetz damit in der Fassung der Beschlüsse des Innenausschusses „durch“ war und im Bundesgesetzblatt veröffentlich werden konnte. Die komplette Stellungnahme von DSB-Vizepräsident Jürgen Kohlheim finden Sie hier.
Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 26.03.2008 01.04.2008, SSB- Aufgrund vielfältiger Anfragen möchten wir informieren, dass der Wortlaut des Waffenänderungsgesetzes im aktuellen Bundesgesetzblatt BGBl I Nr. 11 vom 31. März 2008 veröffentlicht wurde und im Internet als Nur- Lese- Version zum Bespiel hier zu finden ist.
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Stand: 21.11.2007) 29.11.2007- Typisch weihnachtlich, still und leise, findet sich auf der Homepage des Bundesinnenministeriums der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften mit Stand: 21.11.2007. Der interessierte Besucher findet hier die 64 Seiten lange pdf- Datei zum Lesen und Ausdrucken.
BVA genehmigt zusätzliche Disziplinen der Landesverbände 28.03.2007, DSB- Mit Bescheid vom 01.03.2007 hat das Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln die zusätzlichen Disziplinen der Landesverbände des Deutschen Schützenbundes (die so genannte Liste B) genehmigt. Damit ist nun ein über zwei Jahre dauernder Abstimmungsvorgang mit dem BVA und den Landesverbänden abgeschlossen, der es nun den Schützen in den Landesverbänden ermöglicht, bei Ihren Polizei- und Ordnungsbehörden auch Waffen für die Disziplinen der Liste B Ihres Landesverbandes zu beantragen. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.
Landessportprogramm des SSB durch BVA lt. § 15.7 WaffG genehmigt 13.03.007- Durch Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 01.03.2007 wurde dem Deutschen Schützenbund mitgeteilt, dass die durch die Landesverbände eingereichten Landessportordnungen/ Landessportprogramme genehmigt wurden. Im Bescheid heißt es: „Die ... für die Landesverbände des Deutschen Schützenbundes e. V. vorgelegte „Liste B“, mit den von der genehmigten Sportordnung des DSB abweichenden Disziplinen der Landesverbände, wird in der Fassung vom 28.11.2006 als Teil der Sportordnung des Deutschen Schützenbundes e. V. nach § 15 Abs. 7 WaffG genehmigt, soweit deren Inhalt für die Ausführung des Waffengesetzes und auf der Grundlage der erlassenen Rechtsordnung erheblich ist.“
Änderungen der Landessportordnung (Liste B der DSB- Sportordnung) nach § 15.7 WaffG anerkannt 20.03.2008- „Die ... für die Landesverbände des Deutschen Schützenbundes e. V. vorgelegte Liste B mit den von der Sportordnung des DSB abweichenden Disziplinen der Landesverbände wird in der geänderten Fassung 15.11.2007, als Teil der Sportordnung des Deutschen Schützenbundes e. V. nach § 15 Abs. 7 WaffG genehmigt, soweit deren Inhalt für die Ausführung des Waffengesetzes und der aus seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen erheblich ist“ heißt es im Bescheid des Bundesverwaltungsamtes in Köln vom 04.03.2008. Damit wurden auch die seitens des Sächsischen Schützenbundes eingereichten Änderungsanträge zum Landessportprogramm anerkennt. Die eingereichten Änderungen waren notwendig, weil bei der Ersteinreichung des Landessportprogramms einige Übertragungsfehler beinhaltet waren und zudem aufgrund neuer Entwicklungen auch Korrekturen im Landessportprogramm notwendig wurden. Für Interessenten haben wir die „Abweichende Disziplinen der Landesverbände im Deutschen Schützenbund e. V.- Liste B“ als Auszug mit den sächsischen Disziplinen lt. Landessportprogramm und komplett mit den Disziplinen aller Landesverbände im Deutschen Schützenbund zum Download bereitgestellt. siehe /Sport/Landessportprogramm des SSB/ bzw. auch /Download/Rechtsmittel/
Waffenrecht- Waffenänderungsgesetz beschlossen 20.03.2008- Der Bundesrat hat am vergangenen Freitag, den 14.3.2007, dem Gesetzentwurf zur Änderung des Waffengesetzes in der Fassung der Änderungen durch den Innenausschuss zugestimmt. Damit kann das Waffenänderungsgesetz planmäßig zum 1.4.2008 in Kraft treten. Gleichzeitig hat der Bundesrat einen Entschließungsantrag zu § 14 Abs. 4 WaffG gefasst, der - auf Initiative des Landes Thüringen - wieder einmal die furchtbare Tat von Erfurt instrumentalisiert, um Verschärfungen des Waffengesetzes zu erreichen, die weder mit Erfurt etwas zu tun haben noch irgendeinen Beitrag zu inneren Sicherheit leisten. Die Auffassung des Bundesinnenministeriums kann hier nachgelesen werden.
Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 426)
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Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970 (4592) (2003, 1957)), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2008
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Der lange Weg des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts
Nach langer Diskussion und diversen Verschärfungen ist am 01.04.2003 ein neues Waffengesetz in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten. Der lange und mühsame Weg der Waffengesetzgebung wird am besten durch die vielfältigen Pressetexte, Bemerkungen, Vollzugshinweise und Erklärungen wiedergegeben. Einige haben wir für Sie in chronologischer Reihenfolge in nachfolgender Übersicht zusammengefasst.
- 04.02.2004, Waffenrecht- Informationen auf den Internetseiten des Sächsischen Staatsministerium des Innern
- 27.01.2004, DSB: Gelbe und Grüne WBK – ein kunterbuntes Chaos ?
- 07.11.2003, Deutscher Schützenbund offiziell als Schießsportverband anerkannt
- 04.11.2003, Allgemeine Waffengesetz-Verordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht
- 14.07.2003, Bundesrat verabschiedet Allgemeine Waffengesetz-Verordnung
- 04.07.2003, Bundesverwaltungsamt hat noch keine Entscheidung getroffen
- 30.04.2003- Hinweise zum Vollzug des neuen Waffengesetzes durch die Waffenbehörden in Sachsen
- 01.04.2003, Bundesministerium des Innern: Novellierung Waffengesetz- Zusammenfassung der Neuerungen
- 01.04.2003- Das neue Waffenrecht ab 01. April 2003 (Inhalte und Download- Dokumente mit freundlicher Genehmigung des Deutschen Schützenbundes)
- 21.03.2003- DSB-Vizepräsident Jürgen Kohlheim zum neuen Waffengesetz
- 18.03.2003, Bundesministerium des Innnern: Hinweise zum Vollzug des neuen Waffengesetzes durch die Waffenbehörden ab 01.04.2003
- 14.11.2002- Deutscher Schützenbund steht zu seinen Disziplinen
- 17.10.2002- Bundespräsident Rau unterschreibt neues Waffengesetz, Novelle tritt zum 01.04.2003 in Kraft, DSB- Presseinformation
- 12.08.2002- Ministerpräsident Milbradt zu Inhalten der Novellierung und der Rolle des Sächsischen Schützenbundes
- 06.08.2002- DSB: Veröffentlichung des neuen Waffengesetzes, Das Wichtigste zum neuen Waffenrecht
- 14.06.2002- DSB enttäuscht von der Neuregelung des Waffenrechts, Sachliche Argumente fanden nicht ausreichend Gehör
- 13.06.2002- DSB: Vermittlungsausschuss hat getagt, Empfehlung zu umfangreichen Änderungen
- 06.06.2002- BMI Pressemitteilung: Waffenrecht im Vermittlungsverfahren auf gutem Weg
- 31.05.2002- BMI Pressemitteilung: Waffenrecht im Vermittlungsausschuss
- 24.05.2002- Der DSB steht zu seinen Disziplinen, Außerordentliche Präsidiumssitzung des DSB
- 24.05.2002- Verschärfung des Waffenrechts nicht erforderlich, Beschlossenes Gesetz in die Tat umsetzen
- 15.05.2002- Position des Deutschen Schützenbundes zum 7-Punkte-Programm
- 07.05.2002, Waffenrechts-Verschärfungen nicht akzeptabel, Deutscher Schützenbund verlangt Sachlichkeit
- 22.04.2002, Novellierung des Waffenrechts für die Schützen annehmbar
- 18.04.2002, Pressemitteilung der Verbände zur Novellierung des Waffenrechts, Besprechung mit dem Bundesminister des Innern, Otto Schily, am 16.04.02
- 07.03.2002 - Anhörung zum Waffengesetz, Innenausschuss tagt am 20. März 2002
- 31.01.2002 - Bundesinnenminister Schily sagt Änderungsantrag zu, Niedersachsen, NRW und Bayern tragen den Antrag zum Waffenrecht mit
- 25.01.2002 - Waffenrecht wird zur Lachnummer- Kommentar aus der Zeitschrift Deutsche Polizei
- 15.01.2002 - Gemeinsame Erklärung des Deutschen Schützenbundes, des Deutschen Jagdschutzverbandes und des Forum Waffenrecht
- 11.01.2002 - Deutscher Schützenbund, Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung des Waffenrechts in der Fassung der Gegenäußerung der Bundesregierung vom 5.12.2001
- 26.10.2001 - Beschlussempfehlungen Bundesrat zum neuen Waffenrecht, Wörtliche Verlautbarung im Internet
- 24.10.2001 - Presseinformation des Deutschen Schützenbundes, Neuregelung des Waffengesetzes, Bundesrat verschärft den Entwurf der Bundesregierung
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