Standpunkt des Sächsischen Schützenbundes zur Bearbeitung von waffenrechtlichen Bedürfnissen
1. Ausschuss Waffenrecht und Bearbeitungsweg
Der Gesamtvorstand des Sächsischen Schützenbundes (SSB) hat durch Beschluss im Jahr 2003 einen Ausschuss Waffenrecht (AWR) gebildet und diesen mit Befugnissen zur Handhabung waffenrechtlicher Regelungen ausgestattet. Der AWR ist für die Bearbeitung aller eingereichten waffenrechtlichen Bescheinigungen zuständig. Dem AWR gehören an:
1. Vizepräsident des SSB Karl Heinz (Leiter des AWR) 2. Landessportleiter Hans- Peter Wulf (stellv. Leiter des AWR) 3. Kreisschützenmeister SSK VIII Michael Preußner 4. Referent Großkaliber (ZFP) Jürgen Geßner 5. Referent Waffenrecht Udo Walther 6. SSB- Geschäftsführer Ralph Martin
Jeweils 2 Personen des AWR zeichnen alle waffenrechtlichen Bescheinigungen gemeinsam.
Anträge zur Bearbeitung von waffenrechtlichen Bescheinigungen sind einschließlich aller geforderten Unterlagen an den Sächsischer Schützenbund (Geschäftsstelle) Postfach 317 04165 Leipzig einzureichen. Die Bearbeitungsgebühr wird unabhängig vom Bearbeitungsergebnis erhoben und ist zeitgleich mit der Einreichung der Unterlagen an den Sächsischen Schützenbund
Stadt- und Kreissparkasse Leipzig Konto 110 039 6647 BLZ 860 555 92
zu überweisen.
Die Bearbeitung waffenrechtlicher Bescheinigungen erfolgt nach den im weiteren genannten Kriterien.
2. Grundlagen
Im Zusammenhang mit der Erteilung von Erlaubnissen gem. § 10 WaffG sowie Prüfung von waffenrechtlichen Bescheinigungen durch die Behörden gem. § 4 Abs. 4 WaffG müssen entsprechend § 14 WaffG (Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen) verschiedene Sachverhalte bearbeitet werden, bei denen durch eine „Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes... glaubhaft zu machen ist, dass • das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein regelmäßig als Sportschütze betreibt und • die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist.“ (§14.2 WaffG).
Eine Bescheinigung ist bei der Antragstellung einer waffenrechtlichen Bescheinigung vorzulegen für
- „Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition“ entsprechend § 14.2 WaffG
- „Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen Munition“ entsprechend § 14.3 WaffG
- erstmalige Erteilung einer „gelben“ Waffenbesitzkarte entsprechend § 14.4 WaffG
- Prüfung des „Fortbestehens des Bedürfnisses“ entsprechend 4 Abs. 4 WaffG nach „Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis“.
Im Ergebnis der Bearbeitung durch den AWR werden die waffenrechtlichen Bescheinigungen ausgestellt.
3. Bescheinigung über das Vorliegen eines Bedürfnisses zur Beantragung der Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition entsprechend § 14 WaffG sowie Fortbestehen des Bedürfnisses entsprechend § 4 Abs. 4 WaffG
3.1 Waffenrechtliche Bescheinigungen gem. § 14.2 WaffG (erstmalige Ausstellung einer „grünen“ WBK bzw. Eintrag in die „grüne“ WBK innerhalb des sogenannten Regelbedürfnisses) Durch den Antragsteller sind für die Ausstellung einer waffenrechtlichen Bescheinigung gem. § 14.2 WaffG (sogenanntes Regelbedürfnis) nachfolgende Unterlagen dem AWR vorzulegen bzw. Angaben zu machen:
- Bescheinigung über das Vorliegen eines Bedürfnisses zur Beantragung der Erlaubnis zum Erwerb und Besitz (Formular)
- Nachweis der Regelmäßigkeit (mindestens 12 Trainingseinheiten in den letzten 12 Monaten)
Der Nachweis gem. § 15.1 7c (Regelmäßigkeit) kann durch ein Schießbuch oder einen anderweitigen geeigneten Nachweis geführt werden.
- Nachweis der Sachkunde bzw. „anderweitiger Nachweis der Sachkunde“ gem. § 7.2 WaffG und § 3 AWaffV
- Kopie aller Waffenbesitzkarten (auch „gelbe“ WBK) mit schriftlicher Bestätigung (unterschrieben, Datum, Ort), dass alle im Besitz befindlichen Waffen benannt wurden
oder Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach dem Waffengesetz (Mantelbogen) mit Aufschlüsselung aller im Besitz befindlichen Waffen nach Art, Kaliber, Hersteller, Typ (Modell) und Herstellungsnummer
- genaue Benennung der zu erwerbenden Waffe nach Art, Kaliber und Ladeprinzip („Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck“ gem. § 8.2 WaffG)
- Nennung der Sportdisziplin nach der Sportordnung des DSB bzw. Landessportordnung des SSB (§ 14.2 Nr. 2. WaffG)
- Nachweis einer geeigneten Schießstätte (§ 15.1 7c WaffG sowie §§5 und 9 AWaffV)
- Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10,00 €.
Die Prüfung der Dauer der Mitgliedschaft im SSB gem. § 14.2 Nr. 1. WaffG erfolgt anhand der gespeicherten Daten der Mitgliederverwaltung.
3.2 Waffenrechtliche Bescheinigungen gem. § 14.3 WaffG (Eintragung in die „grüne“ WBK über das Regelbedürfnis hinaus) Für den „Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen Munition“ gem. § 14.3 WaffG sind zusätzlich zu den unter Punkt 3.1 dieses Standpunktes genannten Bedingungen nachfolgende Unterlagen dem AWR vorzulegen bzw. vom „Antragsteller“ glaubhaft zu machen, dass „die weitere Waffe
- von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder
- zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist und
der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat“ (§14.3 WaffG).
- Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25,00 €.
3.3 Waffenrechtliche Bescheinigungen gem. § 14.4 WaffG (erstmalige Erteilung „gelbe“ WBK) Im Rahmen des Antrags auf die erstmalige Ausstellung einer WBK gem. 14.4 WaffG („gelbe“ WBK) hat der Antragsteller dem AWR für die Ausstellung einer waffenrechtlichen Bescheinigung folgende Unterlagen vorzulegen:
- Bescheinigung über das Vorliegen eines Bedürfnisses zur Beantragung der Erlaubnis zum Erwerb und Besitz (Formular)
- Nachweis der Regelmäßigkeit (mindestens 12 Trainingseinheiten in den letzten 12 Monaten)
Der Nachweis gem. § 15.1 7c (Regelmäßigkeit) kann durch ein Schießbuch oder einen anderweitigen geeigneten Nachweis geführt werden.
- Nachweis der Sachkunde bzw. „anderweitiger Nachweis der Sachkunde“ gem. § 7.2 WaffG und § 3 AWaffV
- Kopie aller Waffenbesitzkarten (auch „gelbe“ WBK) mit schriftlicher Bestätigung (unterschrieben, Datum, Ort), dass alle im Besitz befindlichen Waffen benannt wurden
oder Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach dem Waffengesetz (Mantelbogen) mit Aufschlüsselung aller im Besitz befindlichen Waffen nach Art, Kaliber, Hersteller, Typ (Modell) und Herstellungsnummer
- Nachweis einer geeigneten Schießstätte (§ 15.1 7c WaffG sowie §§5 und 9 AWaffV)
- Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10,00 €.
Die Prüfung der Dauer der Mitgliedschaft im SSB erfolgt anhand der gespeicherten Daten der Mitgliederverwaltung.
3.4 Fortbestehen des Bedürfnisses gem. § 4 Abs. 4 WaffG Für die Überprüfung des „Fortbestehens des Bedürfnisses“ „nach erstmaliger Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis“ entsprechend § 4 Abs. 4 WaffG hat der Antragsteller dem AWR für die Ausstellung der waffenrechtlichen Bescheinigung folgende Unterlagen vorzulegen:
- Bescheinigung über das Vorliegen eines Bedürfnisses zur Beantragung der Erlaubnis zum Erwerb und Besitz (Formular)
- Nachweis der Regelmäßigkeit der letzten 3 Jahre
Der Nachweis gem. § 15.1 7c (Regelmäßigkeit) kann durch ein Schießbuch oder einen anderweitigen geeigneten Nachweis geführt werden.
- Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5,00 €.
4. Weitere Pflichten anerkannter Schießsportverbände
Mit der Anerkennung des Deutschen Schützenbundes e. V. als Schießsportverband nach § 15.1.7 WaffG hat der SSB als angegliederter Teilverband „die ihm angehörenden schießsportlichen Vereine verpflichtet und regelmäßig darauf überprüft, dass diese
- die ihnen nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes obliegenden Pflichten erfüllen,
- einen Nachweis über die Häufigkeit der schießsportlichen Aktivitäten jedes ihrer Mitglieder während der ersten drei Jahre, nachdem diesem erstmalig eine Waffenbesitzkarte als Sportschütze erteilt wurde, führen und
- über eigene Schießstätten für die nach der Schießsportordnung betriebenen Disziplinen verfügen oder geregelte Nutzungsmöglichkeiten für derartige Schießstätten nachweisen.“
5. Hinweise für Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis 1. Notwendigkeit der Regelmäßigkeit und Nachweisführung „Die zuständige Behörde hat drei Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis das Fortbestehen des Bedürfnisses zu prüfen. Dies kann im Rahmen der Prüfung nach Absatz 3 erfolgen. Die zuständige Behörde kann auch nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums das Fortbestehen des Bedürfnisses prüfen.“ (§ 4 Abs. 4 WaffG)
2. Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten (Altersgrenzen) „Unter Obhut des zur Aufsichtsführung berechtigten Sorgeberechtigten oder verantwortlicher und zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeigneter Aufsichtspersonen darf
- Kindern, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 14 Jahre alt sind, das Schießen in Schießstätten mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden
- Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 18 Jahre alt sind, auch das Schießen mit sonstigen Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie höchstens 200 Joule (J) beträgt und Einzellader- Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner gestattet werden“. (§27 Abs. 3 WaffG)
3. Aufbewahrung von Waffen oder Munition „Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt, oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden.“ (§36 Abs. 3 WaffG) Seit 25.07.2009 sind entsprechend § 52a Verstöße gegen die Aufbewahrung strafbewehrt, d. h. werden „mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe ... bestraft“.
Sächsischer Schützenbund e. V. Gesamtvorstand Leipzig, den 21. November 2009
Standpunkts des Sächsischen Schützenbundes zur Bearbeitung von waffenrechtlichen Bescheinigungen
Zum Download als pdf- Datei (131,11 KB) bitte hier klicken.
|