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Wurfscheibenschießen
Foto: Wurfscheibenschießen

Hinweise zum Vollzug des neuen Waffengesetzes durch die Waffenbehörden in Sachsen

30.04.2003- Das Sächsische Staatsministerium des Innern hat den Waffenbehörden im Freistaat Sachsen vorläufige Verfahrens- und Auslegungshinweise zur Anwendung des neuen Waffenrechts ab 01.04.2003 gegeben. Zielsetzung dieser Hinweise soll eine möglichst einheitliche Anwendung des neuen Waffenrechts in Sachsen sein. Im wesentlichen beruhen diese auf entsprechenden Hinweisen des Bundesministerium des Innern sowie ergänzend hinsichtlich der bis zum jetzigen Zeitpunkt im Freistaat Sachsen aufgetretenen Fragen zum Vollzug des Waffengesetzes.
Danach behält die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung des Waffengesetzes vom 16.04.1991 weiterhin ihre Gültigkeit, die Kreispolizeibehörden sind weiterhin für die Durchführung des Waffengesetzes und der erlassenen Rechtsverordnungen zuständig (soweit nicht durch Bundesrecht oder aufgrund der DVOWaffG etwas anderes bestimmt wird). Eine umfassende Überarbeitung der landesrechtlichen Bestimmungen kann aber erst nach Inkrafttreten der AWaffV erfolgen.
Unter dem Link http://www.sachsen.de/de/bf/staatsregierung/ministerien/smi/aktuell/themen/download/Vollzugshinweise_Waffen.pdf finden Sie eine pdf- Datei, die diese vorläufigen Verfahrens- und Auslegungshinweise zur Anwendung des neuen Waffenrechts ab 01.04.2003 für Sachsen enthält. Die Hinweise wurden in zentralen Anleitungen allen Regierungspräsidien und Ordnungsbehörden im Freistaat Sachsen zugänglich gemacht und sollten somit zumindest eine elementare Rechtssicherheit bis zum Inkrafttreten der AWaffV herstellen.
Traurige Realität ist allerdings schon wieder, dass diese Verfahrens- und Auslegungshinweise in fast jeder Behörde in Sachsen unterschiedlich ausgelegt werden und somit die Rechtssicherheit für die Bürger (ein Sportschütze ist ja auch nur ein Bürger) oftmals nicht gegeben ist. Bereits nach knapp 4 Wochen der Gültigkeit des neuen Waffengesetzes musste der Sächsische Schützenbund wiederholt im Interesse seiner Mitglieder wirksam werden. Beispielsweise stellte ein Landratsamt prinzipiell keine Genehmigungen mehr aus, im zweiten wurden keine Drittwaffen mehr genehmigt, das dritte und vierte verlangte die Vorlage einer Bestätigung des Landesverbandes. Diese Aufzählung ließe sich beliebig fortsetzen. Wir möchten unsere Mitglieder bitten, die vorläufigen Verfahrens- und Auslegungshinweise des SMI als konkretes Rechtsmittel für die Übergangszeitraum bis zum Inkrafttreten der AWaffV zur Anwendung zu bringen. Sollten weiterführende Probleme in diesem Zusammenhang auftreten, bitten wir Sie, sich vertrauensvoll an den Sächsischen Schützenbund zu wenden.





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